Besten Dank für diese tolle Vorlesung! Eine kleine (Verständnis-)Frage zur Zulässigkeit von Fall 3. Hätte man dort auch im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit auf 29 Abs.1 ZPO abstellen können, zumal bei einer Bringschuld der Erfüllungsort ja beim Gläubiger ist? Dass ändert natürlich in der Sache nichts und ist eigentlich nur eine Frage der Vollständigkeit halber. Beste Grüße aus Frankfurt am Main!
Super Kanal und tolles Video! Ich hätte aber noch eine Frage zum Ablauf bei einer rügelosen Einlassung. Die Zuständigkeit als solche ist ja von Amts wegen zu prüfen. Nach der Lehre vom strikten Zulässigkeitsvorrang müsste die Zulässigkeit auch vor der Begründetheit geprüft werden. Wie ist es jetzt möglich, dass sich der Beklagte zur Sache einlässt? Das Gericht müsste doch wegen der Prüfung von Amts wegen bereits zuvor wegen Unzuständigkeit abweisen. Würde es die Zuständigkeit zwar prüfen, aber nichts hinsichtlich seiner Unzuständigkeit sagen (jedenfalls vor dem LG), handelt es sich dann wirklich noch um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung?
Sie haben grundsätzlich natürlich Recht: Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Allerdings ist zum einen § 39 ZPO auch Bestandteil der Zuständigkeitsordnung. Das bedeutet, dass zumindest das Landgericht (das Amtsgericht muss nach § 504 ZPO darauf hinweisen) abwarten kann, ob sich der Beklagte rügelos einlässt. Zum anderen passiert es in der Praxis nicht selten (bzw. würde ohne § 39 ZPO noch viel häufiger passieren), dass eine Partei plötzlich die Zuständigkeit rügt, obwohl sie sich bereits zur Sache eingelassen hatte. Und in diesem Fall bietet der § 39 ZPO ein wirksames Mittel, um dem Beklagten zu sagen: „Selbst wenn wir unzuständig sein sollten, hast du dich zumindest rügelos eingelassen". Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das tolle Video! Kann es sein, dass sich bei Fall 2 ein kleiner Fehler eingeschlichen hat? mE wäre § 29a II ZPO nicht einschlägig, weil das Hotelzimmer ja schließlich kein Wohnraum ist (wie wir bei § 23 Nr. 2a GVG festgestellt haben), sodass doch der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a I ZPO greifen würde, sofern man den Schwerpunkt im Hotelvertrag in der Raumüberlassung sieht :)
Da haben Sie sehr genau aufgepasst. Ehrlich gesagt sogar genauer als die Autoren in der Kommentarliteratur, denn dort scheint dieses kleine Problemchen noch niemandem aufgefallen zu sein :) Tatsächlich haben Sie mit Ihrer Beobachtung zwar Recht; der Fall ist aber trotzdem richtig gelöst. Ich zeige Ihnen einfach mal, was ich dazu in meiner Kommentierung Schmidt-Futterer/Fervers, 16. Aufl. 2024, Vor § 535 Rn. 339 geschrieben habe: „Scheinbar problematisch im Hinblick auf § 29a Abs. 2 ZPO iVm § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Fall, in dem die gemieteten Räumlichkeiten dem Mieter noch nicht einmal vorübergehend als Lebensmittelpunkt dienen sollen. Hat der Mieter bspw. nur für eine Nacht ein Hotelzimmer gemietet, so liegt keine Vermietung von Wohnraum vor, weil das Hotelzimmer dem Mieter nicht vertragsgemäß als Lebensmittelpunkt dienen soll. Da aber der Ausschluss nach § 29 Abs. 2 ZPO iVm § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur bei der vorübergehenden Vermietung von Wohnraum greift und Wohnraum eben nicht vorliegt, käme man an sich zur ausschließlich örtlichen Zuständigkeit am Belegenheitsort nach § 29a Abs. 1 ZPO. Richtigerweise ist der Ausschluss nach § 29a Abs. 2 ZPO iVm § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf diese Konstellation allerdings zumindest analog anzuwenden. Denn wenn noch nicht einmal die vorübergehende Vermietung von Wohnraum ausreicht, um eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a Abs. 1 ZPO zu begründen, so kann eine solche ausschließliche Zuständigkeit erst recht nicht begründet sein, wenn die Vermietung nur vorübergehend erfolgt und wenn es sich zusätzlich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht einmal um Wohnraum handelt." Beantwortet das Ihre Frage? Herzliche Grüße!
Besten Dank für diese tolle Vorlesung! Eine kleine (Verständnis-)Frage zur Zulässigkeit von Fall 3. Hätte man dort auch im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit auf 29 Abs.1 ZPO abstellen können, zumal bei einer Bringschuld der Erfüllungsort ja beim Gläubiger ist? Dass ändert natürlich in der Sache nichts und ist eigentlich nur eine Frage der Vollständigkeit halber.
Beste Grüße aus Frankfurt am Main!
Super Kanal und tolles Video!
Ich hätte aber noch eine Frage zum Ablauf bei einer rügelosen Einlassung. Die Zuständigkeit als solche ist ja von Amts wegen zu prüfen. Nach der Lehre vom strikten Zulässigkeitsvorrang müsste die Zulässigkeit auch vor der Begründetheit geprüft werden. Wie ist es jetzt möglich, dass sich der Beklagte zur Sache einlässt? Das Gericht müsste doch wegen der Prüfung von Amts wegen bereits zuvor wegen Unzuständigkeit abweisen. Würde es die Zuständigkeit zwar prüfen, aber nichts hinsichtlich seiner Unzuständigkeit sagen (jedenfalls vor dem LG), handelt es sich dann wirklich noch um eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung?
Sie haben grundsätzlich natürlich Recht: Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Allerdings ist zum einen § 39 ZPO auch Bestandteil der Zuständigkeitsordnung. Das bedeutet, dass zumindest das Landgericht (das Amtsgericht muss nach § 504 ZPO darauf hinweisen) abwarten kann, ob sich der Beklagte rügelos einlässt. Zum anderen passiert es in der Praxis nicht selten (bzw. würde ohne § 39 ZPO noch viel häufiger passieren), dass eine Partei plötzlich die Zuständigkeit rügt, obwohl sie sich bereits zur Sache eingelassen hatte. Und in diesem Fall bietet der § 39 ZPO ein wirksames Mittel, um dem Beklagten zu sagen: „Selbst wenn wir unzuständig sein sollten, hast du dich zumindest rügelos eingelassen". Herzliche Grüße!!
Könnten sie bitte die Materialien zu den Vorlesungen (auch ältere wie Schuldrecht BT) auch für alle zugänglich machen? Das wär ein Traum! Liebe Grüße
Traum ist schon erfüllt. Die Materialien stehen zum Download bereit, Sie finden die Downloadlinks in der Beschreibung der Playlist. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das tolle Video!
Kann es sein, dass sich bei Fall 2 ein kleiner Fehler eingeschlichen hat?
mE wäre § 29a II ZPO nicht einschlägig, weil das Hotelzimmer ja schließlich kein Wohnraum ist (wie wir bei § 23 Nr. 2a GVG festgestellt haben), sodass doch der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a I ZPO greifen würde, sofern man den Schwerpunkt im Hotelvertrag in der Raumüberlassung sieht :)
Da haben Sie sehr genau aufgepasst. Ehrlich gesagt sogar genauer als die Autoren in der Kommentarliteratur, denn dort scheint dieses kleine Problemchen noch niemandem aufgefallen zu sein :) Tatsächlich haben Sie mit Ihrer Beobachtung zwar Recht; der Fall ist aber trotzdem richtig gelöst. Ich zeige Ihnen einfach mal, was ich dazu in meiner Kommentierung Schmidt-Futterer/Fervers, 16. Aufl. 2024, Vor § 535 Rn. 339 geschrieben habe: „Scheinbar problematisch im Hinblick auf § 29a Abs. 2 ZPO iVm § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Fall, in dem die gemieteten Räumlichkeiten dem Mieter noch nicht einmal vorübergehend als Lebensmittelpunkt dienen sollen. Hat der Mieter bspw. nur für eine Nacht ein Hotelzimmer gemietet, so liegt keine Vermietung von Wohnraum vor, weil das Hotelzimmer dem Mieter nicht vertragsgemäß als Lebensmittelpunkt dienen soll. Da aber der Ausschluss nach § 29 Abs. 2 ZPO iVm § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur bei der vorübergehenden Vermietung von Wohnraum greift und Wohnraum eben nicht vorliegt, käme man an sich zur ausschließlich örtlichen Zuständigkeit am Belegenheitsort nach § 29a Abs. 1 ZPO. Richtigerweise ist der Ausschluss nach § 29a Abs. 2 ZPO iVm § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf diese Konstellation allerdings zumindest analog anzuwenden. Denn wenn noch nicht einmal die vorübergehende Vermietung von Wohnraum ausreicht, um eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a Abs. 1 ZPO zu begründen, so kann eine solche ausschließliche Zuständigkeit erst recht nicht begründet sein, wenn die Vermietung nur vorübergehend erfolgt und wenn es sich zusätzlich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht einmal um Wohnraum handelt."
Beantwortet das Ihre Frage? Herzliche Grüße!